Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

SGB I

§ 53 Übertragung und Verpfändung

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund143 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/53#abs-1 (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/53#abs-2 (2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/53#abs-3 (3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/53#abs-4 (4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/53#abs-5 (5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/53#abs-6 (6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

§ 52 § 54